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Wann ist ein wasserführender Kaminofen messpflichtig?

Immer wieder erleben wir sehr unterschiedliche Einschätzungen von Kaminkehrern zum Thema Messpflicht von wasserführenden Kaminöfen.

Einzelraum- oder Zentralfeuerstätte

Ob ein neu errichteter wasserführender Holzofen messpflichtig ist, hängt von seiner Einstufung ab. Entweder als Einzelraumfeuerstätte (Ofen) oder Zentralfeuerstätte (z.B. Ölkessel). Während eine Einzelraumfeuerstätte nicht messpflichtig ist, muss eine Zentralfeuersätte wiederkehrend gemessen werden.

So erfolgt die Einstufung

Eine Feuerungsanlage wird als Einzelraumfeuerstätte eingestuft, wenn sie „vorrangig zur Beheizung des Aufstellraums“ dient.

Die entscheidende Frage dabei ist, ob die Wärme des Ofens an weitere Räume abgegeben werden kann (z.B. durch eine Anbindung an das Heizungssystem) und in welchem Verhältnis die abgegebene Wärme des Ofens zum Wärmebedarf des Raums steht.

Leistet ein in einem Wohnraum aufgestellter Wärmeerzeuger mehr als 8 kW, ist mit Hilfe nachstehender Tabelle oder rechnerisch die Einstufung vorzunehmen. Dabei erfolgt explizit keine Unterscheidung nach Wasser- und Raumleistung, es wird immer die Gesamtleistung betrachtet. Besonderheit: liegt die Leistung über 15kW oder die Raumgröße über 60m², muss die Einstufung immer anhand einer Berechnung erfolgen.

Von dieser Regelung ausgenommen sind lediglich Herde, Saunaöfen und Öfen mit einer Gesamtleistung unter 8kW. Besonders interessant, wird ein Kaminofen im Passivhaus mit einem Wärmebedarf unter 15kWh/m²a installiert, besteht ebenfalls keine Messpflicht!

Für wasserführende Kaminöfen gilt die folgende Tabelle. Die Spalte Baualtersklasse bezieht sich dabei auf den energetischen Zustand des Gebäudes, nicht auf das tatsächliche Jahr der Errichtung. Gebäude der Baualtersklasse 1994-2007 entsprechen demnach der Energieeinsparverordnung von 1994.

Baualtersklasse Raum bis 20m² Raum bis 30m² Raum bis 40m² Raum bis 50m² Raum bis 60m²
vor 1982 11,0 kW 14,5 kW 15,0 kW Wert berechnet nach DIN EN 12831 Wert berechnet nach DIN EN 12831
1983-1994 8,0 kW 9,0 kW 11,0 kW 13,0 kW 15,0 kW
1995-2006 8,0 kW 8,0 kW 9,0 kW 11,0 kW 12,5 kW
ab 2007 8,0 kW 8,0 kW 8,5 kW 10,0 kW 12,0 kW

 

Beispiel:
Wird also ein wasserführender Kaminofen in einem Gebäude mit einem energetischen Standard von 1999 in einem Raum (hierzu zählen auch angrenzende Räume die nicht z.B. durch eine Tür verschlossen werden können) mit 32m² aufgestellt, darf er maximal 9,0 kW Gesamtwärmeleistung laut Typenschild ausweisen, um noch als Einzelraumfeuerstätte eingestuft zu werden. Ist die Leistung höher, wird der Ofen als Zentralfeuerstätte (=Heizkessel) und somit messpflichtig eingestuft. Ein wasserführender Kaminofen wird grundsätzlich auch dann als Zentralfeuerstätte eingestuft, wenn keine weiteren Wärmeerzeuger in der Wohneinheit vorhanden sind.

Verschärfte Grenzwerte

Dann hat er die jeweils aktuell gültigen Grenzwerte für Heizkessel einzuhalten, seit 01.01.2017 gilt insbesondere ein verschärfter Grenzwert für Kohlenmonoxid (CO) von 400mg/m² und für Staub von 20mg/m³.

Bauartbedingt können 99,9% aller Kaminöfen die dann geltendenden Bestimmungen nicht einhalten. Besitzer eines LUVANO® wasserführender Kaminofen können allerdings beruhigt sein, gut gewartet besteht ihr Ofen die Messung ohne Probleme.

Quelle:
Ein ausführlicher Artikel findet sich in der Zeitschrift SBZ (sbz-online.de) unter folgendem Permalink:
https://www.sbz-online.de/Gentner.dll/PL_101902_557426

Die Definition einer Einzelraumfeuerstätte findet sich in den „Auslegungsfragen und Vollzugsempfehlungen zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV“ der Bund-Länder Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz des Bundesumweltministeriums. Diese Vollzugsempfehlungen sind gültig für alle Länder, die keine eigene Ausführungsverordnungzur 1. BImSchV erlassen haben.

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