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Seit 01.01.2015 gelten neue Grenzwerte für Holzkessel und -öfen

Heizkessel die vor dem 31.12.1994 installiert wurden, unterliegen ab nächstes Jahr schärferen Grenzwerten und müssen nun die Anforderungen der Stufe 1 der 1. BImSchV (Bundesimmissionsschutz-Verordnung) erfüllen. Gleiches gilt bei Einzelfeuerungsanlagen mit Typprüfungsdatum bis 31.12.1974.

Die Einhaltung der neuen Grenzwerte muß durch Messung oder einer Bescheinigung des Herstellers über die Einhaltung der Emissionen bei der Typprüfung, nachgewiesen werden.

Andernfalls besteht die Möglichkeit der Nachrüstung eines Filters im Abgassystem, wenn das nicht möglich ist, bleibt nur der Austausch bzw. die Stillegung der Anlage.

Besitzer von z.B. historischen Kaminen, Herden, Badeöfen, handwerklich vor Ort gesetzten Grundöfen, oder dort wo der betreffende Ofen die einzige Heizmöglichkeit der Wohneinheit ist, können aufatmen, hier bestehen Ausnahmen.

Für neu installierte Biomassekssel tritt ab 01.01.2015, für reine Scheitholzkessel ab 01.01.2017, die Stufe 2 der 1. BImSchV Inkraft.

Weiterführende Informationen auf der Internetseite des Umweltbundesamts – Ratgeber: Heizen mit Holz LINK

Übergangsfristen für bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen

Zeitpunkt der Typenprüfung (laut Typenschild) Zeitpunkt der Nachrüstung bzw. Außerbetriebnahme
Vor dem 01.01.1975 oder Jahr der Typenprüfung nicht mehr feststellbar 31.12.2014
01.01.1975 – 31.12.1984 31.12.2017
01.01.1985 – 31.12.1994 31.12.2020
01.01.1995 bis zum Inkrafttreten der Verordnung 31.12.2024

 

Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade für Einzelraumfeuerungsanlagen für fest Brennstoffe

  Stufe 1 Stufe 2 nach 31.12.2014 nach 22.03.2010
Feuerstättenart CO [g/m³] Staub [g/m³] CO [g/m³] Staub [g/m³] min. Wirkungsgrad %
Raumheizer mit Flachfeuerung 2,00 0,075 1,25 0,04 73
Raumheizer mit Füllfeuerung 2,50 0,075 1,25 0,04 70
Speichereinzelfeuerstätten 2,00 0,075 1,25 0,04 75
Kamineinsätze
(geschlossene Betriebsweise)
2,00 0,075 1,25 0,04 75
Kachelofeneinsätze mit Flachfeuerung 2,00 0,075 1,25 0,04 80
Kachelofeneinsätze mit Füllfeuerung 2,50 0,075 1,25 0,04 80
Herde 3,00 0,075 1,50 0,04 70
Heizungsherde 3,50 0,075 1,50 0,04 75
Pelletöfen ohne Wassertasche 0,40 0,050 0,25 0,03 85
Pelletöfen mit Wassertasche 0,40 0,030 0,25 0,02 90

 

Übergangsfristen für bestehende Heizkessel 

Zeitpunkt der Errichtung Ablauf der Übergangsfrist
vor dem 31.12.1994 01.01.2015
01.01.1995 bis 31.12.2004 01.01.2019
01.01.2005 bis zum Inkrafttreten der Verordnung 01.01.2025

 

Schadstoffgrenzen für Holzheizkessel

  Brennstoff Nennwärmeleistung [kW] CO [g/m³] Staub [g/m³]
Stufe 1:
Anlagen, die nach Inkrafttreten der
Verordnung errichtetet werden
Stückiges und nicht stückiges Holz (Scheitholz, Sägespäne) > 4 – 500 1,0 0,10
  Holzpellets > 4 – 500 0,8 0,06
Stufe 2:*
Anlagen, die nach dem 31.12.2014 errichtet werden
Stückiges und nicht stückiges Holz (Scheitholz, Sägespäne) und Holzpellets > 4 0,4 0,02

* Für reine Scheitholzkessel gelten die geforderten Grenzwerte Stufe 2 erst nach dem 31.12.2016.

Quelle: Umweltbundesamt, Angaben ohne Gewähr

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